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Beitragsordnung Greenkeeperz e.V.

(Stand: Oktober 2025)

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§ 1 Grundsätze, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit


(1) Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die
Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen.
Änderungen können nur durch den Vorstand beschlossen werden.


(2) Der Verein wird nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit geführt. Die Ausgaben
müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erzielten und erwarteten
Einnahmen stehen. Grundsätzlich gilt das Kostendeckungsprinzip.


(3) Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden.


§ 2 Haushaltsplan

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(1) Für jedes Geschäftsjahr erstellt der Vorstand einen Haushaltsplan. Die Entwürfe
hierzu sind bis Ende November des Vorjahres fertigzustellen.


(2) Der Haushaltsplan umfasst folgende Einnahmen- und Ausgabenbereiche:


Einnahmen:​

  • Mitgliedsbeiträge (einschließlich der zusätzlichen Ausgabe von Cannabis für

den Mitgliedsbeitrag)

  • Spenden

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Ausgaben:​

  • Fortbildungen & Lizenzen

  • Geräte, Material & Bekleidung

  • Veranstaltungskosten

  • Miete & Betriebskosten

  • Löhne & Gehälter

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(3) Die Haushaltsansätze, Kalkulationen und Schätzungen erfolgen vorsichtig.
Außergewöhnliche oder besonders hohe Posten sind schriftlich zu begründen.


(4) Der Haushaltsplan wird der Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben.


§ 3 Kassenführung und Zahlungsverkehr


(1) Der gesamte Zahlungsverkehr erfolgt über das Vereinskonto und primär bargeldlos.
Auszahlungen erfolgen per Überweisung auf das Konto des Begünstigten.
Einzahlungen werden per Überweisung oder direkt bei der kontoführenden Bank
vorgenommen.


(2) Baraus- und -einzahlungen erfolgen nur in begründeten Ausnahmefällen durch den
Schatzmeister.


(3) Jede Einnahme und Ausgabe muss durch einen Beleg nachgewiesen werden. Dieser
enthält Datum, Betrag, Mehrwertsteuer (falls relevant) und Verwendungszweck. Bei
Sammelbelegen ist die Anzahl der Unterbelege auf dem Deckblatt zu vermerken.


§ 4 Verwendung der Mittel


(1) Alle Personen, die über Vereinsmittel verfügen, sind zur Sparsamkeit verpflichtet.


(2) Mitgliedern, die gegen diesen Grundsatz verstoßen, kann die Erstattung ihrer
Auslagen verweigert werden. Zudem können sie für den entstandenen Schaden
haftbar gemacht werden.


(3) Der Vorstand und alle mit Kompetenzen ausgestatteten Amtsträger sind an den
genehmigten Haushaltsplan gebunden.


(4) Verpflichtungen, die den Verein über das Haushaltsjahr hinaus binden, bedürfen der
Zustimmung des satzungsmäßig zuständigen Organs.


(5) Der Vorstand kann in begründeten Fällen unvorhergesehene, aber notwendige
Ausgaben genehmigen, sofern eine Deckung vorhanden ist oder durch Kürzungen in
anderen Bereichen ausgeglichen werden kann.


§ 5 Inventar


(1) Die Verwaltung und die Abteilungen führen ein Inventarverzeichnis, das der
Geschäftsstelle vorgelegt wird.


(2) Erfasst werden alle nicht zum Verbrauch bestimmten Gegenstände. Die
Inventarliste enthält mindestens:

  • Anschaffungsdatum

  • Bezeichnung des Gegenstands

  • Anschaffungs- oder Zeitwert

  • Aufbewahrungsort

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(3) Auszusondernde Gegenstände sind mit Begründung anzuzeigen.


(4) Zum Haushaltsplanentwurf ist eine aktualisierte Inventarliste vorzulegen.


(5) Unbrauchbare oder überzählige Geräte sind möglichst gewinnbringend zu
veräußern. Der Erlös fließt in die Vereinskasse. Verschenkte Gegenstände sind mit
Beleg nachzuweisen.


§ 6 Beiträge


(1) Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt 20 €.


(2) Die monatliche Mindestabnahme beträgt 100€.


(3) Sollte ein Mitglied seinen monatlich vereinbarten Rahmen nicht vollständig in Anspruch nehmen, wird das restliche Kontingent in den Folgemonat übertragen.  In diesem Fall besteht das Kontingent aus dem vereinbarten Rahmen plus der übertragenen Menge. Die maximale Abgabemenge von 50 g pro Monat bleibt davon unberührt.


(4) Die Abgabe von Cannabis erfolgt grammweise. Der konkrete Preis pro Gramm ergibt
sich aus der jeweils aktuellen Preisliste des Vereins.


(5) Die Zahlung des Beitrags erfolgt bargeldlos per SEPA-Lastschrift oder Dauerauftrag.
Die Zahlung muss spätestens bis zum 1. eines Monats erfolgen.


(6) Für Mahnungen wird eine Gebühr von 2,00 € erhoben. Der Vorstand kann bei
wiederholtem Zahlungsverzug weitere Sanktionen beschließen.


(7) Der Vorstand ist berechtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu erlassen oder zu
reduzieren. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.


(8) Veränderungen der persönlichen Verhältnisse sind dem Verein unverzüglich
mitzuteilen.


(9) Neue Mitglieder zahlen ab Eintrittsmonat. Der Vereinsaustritt ist nur nach den
Vorgaben der Satzung möglich.


Beitragskonto:
Bank: Sparkasse Trier
IBAN: DE65 5855 0130 0001 1582 60
BIC: TRISDE55XXX


§ 7 Datenverarbeitung


(1) Die Beitragserhebung erfolgt durch elektronische Datenverarbeitung. Die dafür
erforderlichen Mitgliederdaten (Name, Adresse, Geburtsdatum und
Kontoverbindung) werden unter Beachtung der DSGVO gespeichert.


§ 8 Schlussbestimmungen / Inkrafttreten


(1) Diese Beitragsordnung tritt am 27.10.2025 in Kraft.


Der Vorstand​

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